Zur Pflicht-Kampfrichter-Abrechnung bitte ausfüllen:
Unser Ablauf
Nur Kampfrichter, die durch einen Verantwortlichen des Vereines für eine bestimmte Veranstaltung benannt worden sind, können eine Vergütung erhalten.
Das Formular ist innerhalb von 4 Wochen nach dem Turnier abzugeben, verspätete Abrechnungswünsche verfallen automatisch!
Bei Zahlung eines Honorars kann der Verein nicht überprüfen, ob die Freibeträge des Kampfrichters überschritten wurden. Daher ist der Kampfrichter verpflichtet, Steuern und Sozialabgaben ggf. selbst abzuführen. Dies hat er schriftlich zu bestätigen.
Eine Auszahlung der Vergütung ist nur möglich, wenn der Kampfrichter das Abrechnungsformulare vollständig ausfüllt und unterschreibt. Das Formular ist im Original mit sämtlichen Belegen im Original an den Schatzmeister zu übergeben. Die steuerlich relevanten Abzüge nimmt der Schatzmeister vor und zahlt per Überweisung an den Kampfrichter aus.
Wohin in der Steuererklärung?
UNVERBINDLICHE INFORMATION – KEINE RECHTSBERATUNG!
Der Gesetzgeber unterscheidet hinsichtlich der Übungsleiterpauschale nicht danach, ob Ihr Arbeitnehmer oder selbstständig tätig sind. Die Übungsleiterpauschale ist im Gesetz auch keiner bestimmten Einkunftsart zugeordnet.
Selbstständige Arbeit: Wenn Ihr selbstständig tätig seid, tragt Ihr die steuerfreien Aufwandsentschädigungen oder Einnahmen in der Anlage S ein (z.B. für die Steuererklärung 2017: Zeilen 44/45 und 10).
Bleiben die Einnahmen wegen des Übungsleiterfreibetrags steuerfrei, dann müsst Ihr keine Einnahmen-Überschuss-Rechnung (Anlage EÜR) abgeben. Anders ist dies, wenn die Einnahmen höher sind oder wenn Ihr zusätzlich zum Freibetrag die angefallenen Betriebsausgaben geltend macht. Bei einem Überschuss von mehr als 410 Euro müsst Ihr die Anlage EÜR sogar elektronisch ans Finanzamt übermitteln. Beispiel: Ihr habt 3.000 Euro für Eure Tätigkeit erhalten, abzüglich des Freibetrags von 2.400 Euro verbleiben 600 Euro, die Ihr versteuern müsst. In diesem Fall müsst Ihr die Anlage EÜR elektronisch abgeben.
Arbeitnehmertätigkeit: Arbeitnehmer tragen ihre steuerfreien Aufwandsentschädigungen oder Einnahmen bis zu 2.400 Euro in der Anlage N ein (in Steuererklärung 2017: Zeile 27). Wenn die Zahlungen, die Ihr steuerfrei erhalten habt, die Übungsleiterpauschale übersteigen, tragen Ihr den übersteigenden Betrag als Arbeitslohn in Zeile 21 der Anlage N ein. Eure Aufwendungen könnt Sie in den Zeilen 31-87 und 95 angeben.